1. Bestand und Zweck
Artikel 1
Als FressFreunde vereinigt sich die esserische
Elite zu einer internationalen Gemeinschaft. Als Zeichen der Freundschaft und
des Hungers bekennen sich die FressFreunde zum monatlichen gemeinsamen tafeln.
Artikel 2
Die FressFreude bezwecken:
- Pflege der Freundschaft
- kulinarische Horizonterweiterung
- Huldigung der Braukunst, der Vinifikation und der feinen Destillate
- Entwicklung von fantastischen Traumkörpern
2. Organisation
Artikel 3
Die FressFreunde zerfallen in:
- Gründungsmitglieder
- Fresser
- Passivmitglieder (Verdauer)
Artikel 4
Der karrierebewusste FressFreund kann sich zu einem
der folgenden Ämter wählen lassen:
- ElEat (Präsident)
- Administrator
- Reservatore
- Organisator
- Kassier
Artikel 5
Der oberste Esser und erster Repräsentant
ist der ElEat. Der ElEat ist auf Lebzeiten gewählt. Sollte er eines fernen
Tages vom grossen Esser an den riesigen Tisch gerufen werden, so wird aus der
Runde der übrigen FressFreunde ein neues Oberhaupt gewählt, welches
das Amt mit derselben Perfektion ausführen kann. Lang lebe der ElEat!
Artikel 6
An jedem Anlass dürfen auch kulinarisch ungebildete
Mitesser zum Kreis der FressFreunde stossen und sich für einige Zeit am
Lichte der Freunde laben. Sie haben weder Rechte noch Pflichten, ausser dass
sie ihre Zeche selber bezahlen müssen. Mehrfaches Mitessen hintereinander
wird ungern gesehen und mit bösen Blicken bestraft.
Artikel 7
Mitesser, die sich entschliessen, dem erlesenen
Kreis der FressFreunde angehören zu wollen, müssen dies durch eine
schriftliche Bewerbung beim ElEat tun. Das Aufnahmegesuch wird bei einem gemütlichen
Mahl den anderen FressFreunden vorgetragen. Die FressFreunde entscheiden danach
in einer Abstimmung über die Bewerbung. Es ist ein einstimmiger (Gründungsmitglieder, Fresser) Entscheid nötig um aufgenommen zu werden. Es ist selbstverständlich,
dass der frische FressFreund voller Freude eine Runde edelste Getränke
spendiert!
Artikel 8
Termine werden an der GV beschlossen, können aber nach Absprache verschoben
werden. An der GV wird für jeden Termin ein Organisator bestimmt. Ihm obliegt
das Recht der Lokalwahl, wobei ElEat bei unangemessener Planung sein Veto
einlegen kann.
Artikel 9
An der Generalversammlung wird jährlich die minimale Reserve der Clubkasse
definiert. Der Kassier entscheidet über die Anlagestrategie der zusätzlichen
Mittel und informiert an der GV über die eventuell erzielte Rendite.
3. Mitgliedschaft
Artikel 10
Jedes hoch entwickelte Individuum (auch Frauen)
kann ein vollwertiges Mitglied der FressFreunde werden. Entsprechende finanzielle
Liquidität wird jedoch vorausgesetzt.
Artikel 11
Jeder FressFreund wählt sich ein gefrässiges
Synonym. Die Gründungsmitglieder können den Fressnamen aber ablehnen,
worauf ein Neuer gewählt werden muss.
Artikel 12
Fleisch ist ein Grundnahrungsmittel! Vegetarier
werden toleriert, versuchte Gehirnwäsche wird aber mit sofortigem Ausschluss
des Vegetariers geahndet. Zudem wird bei der Lokalwahl auf die vegetarischen
Wünsche keine Rücksicht genommen.
Artikel 13
Jedes Mitglied ist verpflichtet sich spätestes
einen Monat vor dem Treffen in schriftlicher Form oder mündlich
beim ElEat abzumelden. Nach Ablauf dieser Frist gibt es keinen Entschuldigungsgrund.
Artikel 14
Unentschuldigtes Fernbleiben eines Anlasses wird
mit einer Busse von CHF 20.- bestraft. Die Busse ist dem Kassier zu Handen der
Clubkasse am nächsten FressFreunde Treffen zu übergeben.
Artikel 15
Nimmt ein Fressfreund seine Pflichten nicht mehr wahr, oder ist für eine
längere Zeit nicht erreichbar, so wird er vom Fresser zum Passivmitglied
degradiert (Mehrheitsentscheid Gründungsmitglieder, Vetorecht ElEat). Damit
verbleibt er im illustren Kreise der Fressfreunde, verliert jedoch sein
Stimmrecht bei allen Abstimmungen und gilt für jeden Anlass als abgemeldet.
Durch das spendieren einer Runde köstlichster Getränke an einem FressFreunde
Anlass kann das Passivmitglied wieder zu einem vollwertigen Fresser werden.
Artikel 16
Mitglieder der FressFreunde können nur durch
einen einstimmigen Entscheid (Gründungsmitglieder, Fresser) ausgeschlossen werden. Gründungsmitglieder
sind von dieser Regelung ausgeschlossen. Durch Ihre schöpferischen und
gastrointestinalen Leistungen sind sie auf Lebzeiten aufgenommen.
4. Schlussbestimmungen
Artikel 17
Änderungen der Statuten können durch
eine 2/3 Mehrheit der FressFreunde (aktive) an der Generalversammlung
beschlossen werden.
Der ElEat hat das Veto-Recht. Die GV findet immer am
Februar-Anlass statt.